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Vor Zurück Sehr geehrter Herr Suizidusapuswangaslitzre,

das gelbe Schild an Baustellen verrät nichts Neues: Eltern haften für ihre Kinder. Das schreibt der Gesetzgeber so vor. Wie genau aber diese Aufsichtspflicht aussieht, nennt er nicht. Altersgrenzen für eine Haftung von Kindern, die sogenannte Deliktunfähigkeit, bestehen zwar bis zum 7. bzw. 10. Lebensjahr im Straßenverkehr. Und in welchen Fällen Kinder haftbar gemacht werden können, regelt auch meist der Einzelfall. Unbegrenzt dagegen kann die Höhe der Entschädigung durch die Eltern sein. Jungen Eltern wird daher häufig geraten, deliktunfähige Kinder in der Familienhaftpflichtversicherung mit einzuschließen.

Haftpflichtversicherung in Zahlen

Bereits mit 4 Jahren können Kinder erstattungspflichtige Schäden anrichten. Wenn etwa die Aufsichtspflicht erwiesenermaßen verletzt wurde, entsteht ein Anspruch gegenüber den Eltern.

Ein 8-jähriger Junge, der mit dem Ball eine Fensterscheibe zerbricht, ist schuldfähig. Hier zahlt die Haftpflichtversicherung.


Kinder unter 10 Jahren, die im Straßenverkehr, etwa auf dem Schulweg, einen Unfall fahrlässig verursachen, sind nicht strafmündig.

Haftpflichtversicherung - Informationen

Faustregel: Die Versicherung zahlt im Falle eines Schadens durch Kinder nur dann, wenn Eltern nach geltendem Recht auch zahlen müssten.

Im umgekehrten Fall heißt dies, zahlt die Versicherung nicht, besteht auch kein Haftungsanspruch gegenüber den Eltern.

In einigen berühmten 'Zündelfällen' mussten Eltern von Kleinkindern für den entstandenen Schaden haften, wenn deren Neigung zu Pyrotechnik im Voraus bekannt war.

Haftpflichtversicherung

Wurde die Aufsichtspflicht bei unter 7-Jährigen nicht verletzt, kann immer noch eine moralische Schuld entstehen, die man begleichen möchte, zum Beispiel gegenüber den Nachbarn.

Deliktunfähigkeitsklauseln finden sich immer häufiger in neuen Verträgen, damit Unklarheiten erst gar nicht entstehen können.

Manchmal ist es ratsam, eine Aufsichtspflicht bei deliktunfähigen Kindern einzugestehen. Dann besteht Anspruch gegenüber den Eltern und die Haftpflichtversicherung erstattet den Schaden. Voraussetzung ist obige Klausel.





  

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